ENEV 2014
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
Abkürzung: EnEVStatus: Erlassen
Fundstelle: Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 4. Juli 2013, BGBl. I S. 2197
Der Download-Text ist für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine amtliche Fassung des Gesetzestextes finden Sie im Bundesgesetzblatt, BGBl I Seite 3951 vom 18.Nov.2013 (PDF: 6,3 MB).
Hinweis: Die Zweite Verordnung zur Änderung der EnEV wurde am 16. Oktober 2013 vom Kabinett verabschiedet und am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt im Wesentlichen am 1. Mai 2014 in Kraft.
Eine nichtamtliche Lesefassung finden Sie hier (PDF: 1,0 MB).
7. |
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Tabelle 1:
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei
erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
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1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung der Bauteile nach den Zeilen 5a und b ist DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang E und für die Berechnung sonstiger opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: 2008-04 zu verwenden. 2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen Technischen Bewertungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. 3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; Fußnote 2 ist entsprechend anzuwenden. 4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach DIN EN 13947: 2007-07 zu ermitteln. |
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Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2) Die Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden: |
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8.1 |
Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ?UWB = 0,15 W/(m²·K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen. |
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8.2 |
Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-06*) Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene, mit 1,0 h - 1 anzusetzen. |
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8.3 |
Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599 : 2011-12 oder DIN V 4108-6 : 2003-06*) Abschnitt 6.4.3 ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen. *) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004 - 03. |
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